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| 70 Kommentare
Kein MacBook für 49,95 Euro: Otto-Kunden wollen klagen
macnews am 17.08.2009 um 15:32 Uhr
Externe Links:
- SPIEGEL-Kunden wollen Versandhändler Otto verklagen
evanbetter am 17.08.2009 um 15:37 Uhr
Wie dumm und kohlengeil sind die Leute?
Du hast es kurz und prägnant ausgedrück!
system02 am 17.08.2009 um 20:04 Uhr
Das ist der Großteil unserer Gesellschaft.
Warum sonst haben 20 Euro Billigmüll DVD-Spieler eine Chance am Markt? ...
Henry am 17.08.2009 um 15:40 Uhr
Erschreckend wie sich manche Leute nicht zu schade sind sich an einem offensichtlichem Fehler zu bereichern! Armselig solche Leute.
Xee am 17.08.2009 um 15:41 Uhr
Ich meine mal gelernt zu haben das Offensichtliche Preisfehler nicht einklagbar sind. Also das Angebote deren preis so viel kleiner ist als der margtübliche und somit offensichtlich ein Fehler darstellen vor Gericht als solcher auch gesehen wird und kein vertrag zu Stande kommt.
Aber auf hoher See und vor Gericht, na ja ihr wisst schon.
getzpas
am 17.08.2009 um 17:08 Uhr
Der Beitrag wurde am 17.08.2009 um 18:28 Uhr geändert.
Also nach Schweizer Rechtsprechung ist das so richtig. Es gibt einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 105 II 23) um einen solchen Fall. Ein Juwelier hatte damals einen Ring, der eigentlich 13800.- hätte kosten sollen, fälschlicherweise mit 1380.- beschriftet (es fehlte eine Null). Das Gericht entschied in diesem Falle, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich um einen Erklärungsirrtum handle (erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Es stellt sich aber in einem solchen Fall dann immer die Frage des Schadenersatzes (oder wie die Deutschen sagen: Schadensersatzes). Wenn durch diesen Erklärungsirrtum ein Schaden entstanden ist, dann hat der fahrlässig handelnde nach Art. 26 OR für diesen aufzukommen (und nur wenn er durch Fahrlässigkeit aufgekommen ist). Und wenn derjenige, der fahrlässig gehandelt hat ein Angestellter war, dann haftet sein Arbeitgeber (intern könnte dieser ev. durch Regress gegen den Angestellten vorgehen, aber das ist ein anderes Thema).
Es muss also im Fall eines Erklärungsirrtums geprüft werden, ob:
a. eine Fahrlässigkeit vorliegt
b. ein Schaden entstanden ist (zum Schadensbegriff gibt es wiederum ganze Bibliotheken...). Denkbar wäre hier, dass die Kunden von Otto selber schon wieder Verträge eingegangen sind und nun diese MacBooks schulden, aber nicht liefern können.
Das alles steht natürlich immer unter dem Vorbehalt, dass die Kunden nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, also nicht wussten (oder damit hätten rechnen müssen), dass ein Irrtum vorliegt. Beim Ringfall ist es durchaus denkbar, dass ein Laie keine Ahnung hat, dass der Ring eigentlich 13800.- kosten würde. Woher auch? Er hat sicher nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Aber bei den Otto-Kunden ist es schon schwer zu glauben, dass die den offensichtlichen Fehler nicht bemerkt haben... Das muss halt von Fall zu Fall vom Richter geprüft werden. Sollte dieser zum Entschluss kommen, dass jemand Rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, dann wird dieser auch nicht geschützt.
So würde die Sache in Etwa in der Schweiz aussehen. Ich kenne mich mit deutschem Recht nicht wirklich aus, denke aber, dass nicht viel anders entschieden würde. Ich lasse mich aber gerne aufklären :-)
Ide71 am 17.08.2009 um 18:41 Uhr
Es geht hier nicht nur um die falsche Preisauszeichnung (da halte ich es auch für zweifelhaft, dass die eingeklagt werden kann), sondern man muss beachten, dass die Bestellung bestätigt wurde, womit IMHO der Kaufvertrag zustande kommt.
Genau deswegen verschicken kaufmännisch und rechtlich gut beratene Online-Shops keine automatische Bestellbestätigung, sondern nur eine Eingangsbestätigung der Bestellung, und erst nach Prüfung wird eine Bestellbestätigung versendet.
getzpas am 17.08.2009 um 19:12 Uhr
Vielen Dank für deinen Einwand. Ich muss gestehen, dass ich daran selber nicht gedacht habe. Nichtsdestotrotz wage ich zu behaupten, dass ein Gericht im 21. Jahrhundert, im Zeitalter von Internet und online shops es nicht so stark gewichten würde, dass eine automatische Bestellbestätigung gemacht wurde. Die automatische Bestellbestätigung macht gerade dort Sinn, wo jeden Tag so viele Beststellungen gemacht werden, dass das Unterlassen einer solchen wirtschaftlich unverhältnismässig wäre. Sie ist ein Zeugnis der Technologie, üblich und auch als solche einfach zu Erkennen (oft sogar als solche gekennzeichnet). Sie ist also m.E. nicht so stark zu gewichten.
Wie gesagt, das hier ist rein spekulativ meinerseits.
Aber: Wie oben schon erwähnt, stellen sich all diese Fragen erst nachdem geklärt ist, ob jemand rechtsmissbräuchlich gehandelt hat oder nicht. Wenn jemand rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, dann wird er vom Gesetz nicht geschützt. Und die Kläger werden es schwer haben zu beweisen, dass sie den (doch ziemlich offensichtlichen) Irrtum nicht als solchen erkannt haben oder mit aller Sorgfalt hätten erkennen müssen. Da man sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland geschäftsfähig (urteilsfähig und mündig) sein muss, um einen Vertrag abschliessen zu können, schliesst das ja schon mal aus, dass jemand auf Grund von Kindesalter oder Urteilsunfähigkeit den Irrtum nicht erkennen konnte. Falls das nämlich bei jemandem der Fall war, dann ist erst recht kein Vertrag zustande gekommen.
Ich find's auch nur peinlich, da was einzuklagen.
csuess am 17.08.2009 um 15:47 Uhr
Hoffentlich kostet's ordentlich Kohle und sie bekommen am Ende nicht Recht.
Korinthenkackerei hoch zehn.
Grüße
csuess
ja, einklagen muss man das wirklich nicht.
bluenix am 17.08.2009 um 16:01 Uhr
allerdings sagt mir mein arg beschränkt juristisches fachverständnis, dass die übergabe der ware und der akt des kaufens SEHR getrennt von einander zu sehen sind. (433, 929). der kaufvertrag (also das abschicken des bestellformulares) an sich sehr wohl gültig ist und (theoretisch) nix mit der übergabe der ware zu tun hat.
dennoch: ich sehe das wie die gerichte. wenn so ein druckfehler offensichtlich ist, muss ein unternehmen auch vor solchen "klägern" in schutz genommen werden.
clichtenberg am 17.08.2009 um 16:36 Uhr
Wenn ich den Text oben richtig verstehe (und es ist nicht interessant genug, um jetzt näher nachzuforschen), dann hat Otto den Kauf schriftlich bestätigt. In dem Moment sieht das schon anders aus ... dann dürfte auch ein Vertrag zustande gekommen sein.
Aber nun ja ... Leider hat mich niemand mit der Klage beauftragt. :o)
Nili1968 am 17.08.2009 um 20:42 Uhr
Otto hat eine "Bestellbestätigung" geschickt, das ist normal und heisst nur das die Bestellung angekommen ist. Steht in der Mail "Auftragsbestätigung" gilt der Auftrag als angenommen.
clichtenberg am 18.08.2009 um 09:34 Uhr
Kommt auf den Text an, nicht auf die Bezeichnung.
kyle am 17.08.2009 um 16:11 Uhr
Das Darbieten im Shop ist noch kein Angebot. Der Kunde erstellt sein Angebot durch Bestellabgabe. Der Vertrag kommt erst durch Zahlung des Kundens und Versand der Ware zustande. Bei Kauf auf Rechnung - durch zuvoriges Versenden der Ware und anschliessender Bezahlung. Der Händler nimmt im Regelfall das Angebot des Kundens (Bestellung) also immer erst durch den Versand der Ware an. Zuvor kommt kein Kaufvertrag zustande. Das ist in 99,9 % der AGB zu lesen - oftmals wird auch in Mails darauf hingewiesen. Der Händler hält sich zudem Irrtümer und Fehler in seinem Shop vor. Ich glaube nicht, dass das bei Otto anders ist. Einklagen kann man da nichts. Ausgeschlossene Irrtümer seitens des Händlers sind nicht einklagbar. Typisch Deutsch halt. Nichts kapieren, Texte nicht lesen, auf nicht vorhandenes Recht pochen und dann sofort verklagen. Schlimm.
clichtenberg am 17.08.2009 um 17:10 Uhr
Das Darbieten im (Online-) Shop oder im Katalog ist noch kein Angebot, sondern eine "invitatio ad offerendum"; absolut richtig.
Die Bestellung des Kunden ist folglich nicht die Annahme eines Angebotes, sondern die Bestellung ist erst das Angebot, einen Kaufvertrag abzuschließen. Dieses Angebot des Kunden muss der Verkäufer (Otto) dann erst annehmen. Auch absolut richtig.
Soweit nichts anderes passiert, kann der Versand der Ware die Annahme dieses Angebotes darstellen. Ebenso richtig.
ABER: Wenn Otto tatsächlich die Bestellung schriftlich bestätigt haben sollte, dann spricht einiges dafür, dass schon das die Annahme des Angebotes ist und somit wirksam ein Vertrag geschlossen worden ist.
Die AGB von Otto kenn ich nicht. Und ob - falls so etwas darin stehen sollte - eine "Verschiebung" der Annahme auf den Zeitpunkt des Versandes auch angesichts einer Bestellbestätigung wirksam ist, ... das ist zumindest zweifelhaft.
Ganz aussichtlichlos ist so eine Klage also sicherlich nicht.
Big-Apple am 17.08.2009 um 17:14 Uhr
Ohne Frage fehlt es hier an einer gewissen Moral auf der Klägerseite. Aber darauf kommt es nun mal bei rechtlichen Streitigkeiten nicht an...
Juristisch gesehen ist der Fall recht interessant:
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zu stande.
Angebot durch den Käufer, Annahme durch Otto. Bis dahin ist alles noch recht einfach.
Nun wollte Otto zwar verkaufen und wird das dem Käufer auch per Mail zugesendet haben, dennoch wohl kaum zu diesem Preis.
Die Anwälte von Otto werden hier wohl einen Fehler in der Willensäußerung (kalkulationirrtum) sehen, die Klägerseite in der Willensbildung (Motivirrtum).
Bei dem Kalkualtionsirrtum ist kein Vertrag zu stande gekommen, bei dem Motivirrtum erstmal ja.
Dennoch wurde in der Vergangenheit bei solch heftigen Motivirrtümern auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen, d.h. die Moral würde auch im deutschen Recht siegen! ;-)
clichtenberg am 18.08.2009 um 09:40 Uhr
*klugscheissmodusan* Der Kalkulationsirrtum IST ein Motivirrtum und daher unbeachtlich. Aber ich denke, das meinst Du gar nicht. Otto hat ja nicht falsch kalkuliert, sondern einen falschen Preis in den Shop eingestellt. Das ist eine Erklärungsirrtum. Und der berechtigt zur Anfechtung. *klugscheissmodusaus*
wintermute am 17.08.2009 um 16:12 Uhr
Mannoman, ist denen das nicht ein bisschen peinlich? Vermutlich nicht...
Anindo am 17.08.2009 um 16:12 Uhr
In den AGBs sollte doch immer drin stehen, dass solche Preisirrtümer möglich sind und nicht eingeklagt werden können. Schon peinlich, wenn so eine Klausel bei Otto fehlt.
kyle am 17.08.2009 um 16:15 Uhr
Das Otto überhaupt schon 100,- EUR Gutscheine verteilt ist überaus kulant. Eigentlich müssten die gar nichts machen. Undankbare Kunden - solches Volk wünscht scih kein Online-Händler. Selbst Otto - quasi *dem Inbegriff von Kundenservice und Kulanz (*Ironie Ende) ist so etwas nicht zu wünschen.



